Integrationsplätze

Kinder mit umfassendem heilpädagogischem Betreuungsbedarf,
bei denen eine nicht nur vorübergehende wesentliche geistige, körperliche und/oder seelische Behinderung vorliegt und die dadurch in Ihrer Teilhabe beeinträchtigt sind (im Sinne des § 99 SGB IX und/oder § 35 a SGB VIII),
können im Waldkindergarten einen Integrationsplatz erhalten.

Da die besondere Form der Betreuung im Freien von den Kindern eine gewisse Mobilität erfordert, sind hier der Integration Grenzen gesetzt. Der Waldkindergarten ist deshalb für Kinder mit einer schweren körperlichen Beeinträchtigung eher nicht geeignet.

Nähere Informationen sind im Inklusionskonzept nachzulesen.